Patenschaften

Wer sieben oder mehr Kinder hat, kann eine Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten beantragen. In Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden leistet das Bundesverwaltungsamt bis zur Unterschriftreife die Vorarbeiten für die Glückwunschschreiben bzw. Patenbriefe des Bundespräsidenten.

Der Bundespräsident übernimmt die Ehrenpatenschaft, wenn einschließlich des Patenkindes sieben lebende Kinder von denselben Eltern oder demselben Elternteil (Mutter oder Vater) abstammen. Bei einer Mehrlingsgeburt übernimmt der Bundespräsident die Ehrenpatenschaft für alle gemeinsam mit dem siebten Kind geborenen Kinder.

Eine Ehrenpatenschaft kann nur einmal für eine Familie in Anspruch genommen werden. Dafür muss das Kind die Deutsche Staatsangehörigkeit haben.

Die Geburt des siebten Kindes darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Dazu ist darzulegen, dass Sie von der Möglichkeit der Ehrenpatenschaft vorher nicht wussten.

Die Ehrenpatenschaft hat in erster Linie symbolischen Charakter. Der Bundespräsident unterzeichnet nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Ehrenpatenschaft. Diese lässt er den Eltern zusammen mit einem Patengeschenk von derzeit 500 von einem Vertreter der Kommune überreichen.

Im Downloadbereich finden Sie den Antrag, den Sie über das zuständige Amt in Ihrem Wohnort beim BVA einreichen müssen.

Kontakt: ehrungsaufgaben@bva.bund.de

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Stand 04.08.2023